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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 der be unique branding

inh. beate zmuda 

  

§1. geltungsbereich

 (1) Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDNING) mit ihren Kunden schließt ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

 (2) Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn BE UNIQUE BRANDING in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

(3) Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch BE UNIQUE BRANDNING gültig.

§ 2. leistungen von beate zmuda (be unique branding)

 (1) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) erbringt umfassende Beratungs- und Dienstleistungen im Bereich des Corporate/Brand Design, des Onlinemarketings, des Branding/Markenaufbau, der WordPress basierten Websiteerstellung sowie Online-Shops auf Basis des WIX Baukastensystem (wobei die Auflistung nicht abschließend ist).

 (2) Sämtliche Angebote im Internet sind unverbindlich und stellen kein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

 (3) Angegebene Konzepts- oder Fertigstellungstermine gelten als Richtlinien und sind nicht verbindlich, sofern kein verbindlicher Termin festgelegt wurde. Verbindliche Termine sind schriftlich zu vereinbaren.

§ 3. zustandekommen von verträgen

Der Vertragsschluss zwischen Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder im Textform erfolgen.

 

§ 4. urheberschutz – nutzungsrechte – eigenwerbung

 (1) Der Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) erteilte Auftrag ist ein Urheber-werkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.

(2) Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. 

(3) Sämtliche Arbeiten von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING), wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

 (4) Ohne Zustimmung von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) dürfen dessen Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu, sind unzulässig.

(5) Die Werke von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

 (6) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) räumt der Auftraggeberin/dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 4.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, BE UNIQUE BRANDING und die Auftraggeberin/der Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.

(7) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING).

(8) Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist BE UNIQUE BRANDING bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt die Auftraggeberin/der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung kann BE UNIQUE BRANDING zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von BE UNIQUE BRANDING unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

(9) Vorschläge, Weisungen und Anregungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(10) Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von BE UNIQUE BRANDING formale Schutzrechte wie z.B. eingetragenes Design, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.

(11) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.), zu nutzen und auf seine Tätigkeit für die Auftraggeberin/den Auftraggeber hinzuweisen.

(12) Von der Einräumung der Nutzungsrechte unberührt, bleibt das Recht von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING), Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung des Werkes, insbesondere im Internet und auf Social-Media-Plattformen, im eigenen Namen geltend zu machen. BE UNIQUE BRANDING bleibt berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, ungerechtfertigter Bereicherung und Auskunft über den Umfang der Verletzung seiner Urheberrechte gegenüber dem verantwortlichen Dritten, insbesondere dem im Verletzungsfall haftenden Plattformbetreiber, durchzusetzen.

 

 

§ 5. honorar – bedingungen

(1) Die Preise, die von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Diese verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die vom Kunden geschuldetes Honorar ist vorbehaltlich anderslautender individualabrede sofort, in voller Höhe und im Voraus fällig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Rechnungen dem Auftraggeber per E-Mail (im PDF-Format) versendet. Die elektronischen Rechnungen sind mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehen, wodurch die Echtheit des Dokumentes gewährleistet wird. Elektronisch versendete Schriftstücke mit einer solchen Signatur sind Originaldokumenten in Papierform rechtlich gleichgestellt.

(4) Bei Zahlungsverzug kann BE UNIQUE BRANDING Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 6. zusatzleistungen & mehrkosten

(1) Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Zusatzleistungen, wie z.B. die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und anderes), nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

(2) Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des BE UNIQUE BRANDING. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

(3) Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten sowie Kosten für den Erwerb von Rechten (z.B. Bildrechte, Schriftlizenzen etc.) einschließlich der unter Umständen anfallenden Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) oder an die GEMA sind von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber zu erstatten.

(4) Die Auftraggeberin/der Auftraggeber erstattet Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.

(5) Die Vergütung für Zusatzleistungen ist immer sofort fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

(6) Die Honorare von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) können unter Umständen unter die der Auftraggeberin/dem Auftraggeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) obliegende Abgabepflicht fallen. Für den Fall, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber abgabepflichtig ist, weist BE UNIQUE BRANDING vorsorglich darauf hin, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber gegenüber der Künstlersozialkasse meldepflichtig ist.

(7) Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten zwei Korrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

 

§ 7. fremdleistungen

(1) Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich ist, nimmt Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) im Namen und für Rechnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers vor. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, BE UNIQUE BRANDING hierzu die entsprechende Vollmacht zu erteilen.

(2) Soweit Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) auf Veranlassung des Auftraggebers/der Auftraggeberin im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber stellt BE UNIQUE BRANDING im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten insbesondere sämtlichen Kosten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

 

§ 8. mitwirkung des auftraggebers – gestaltungsfreiheit

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat BE UNIQUE BRANDING nicht zu vertreten.

(2) Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner allein verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber BE UNIQUE BRANDING im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

(3) Für Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.

(4) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

(5)Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns uns gegenüber zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerungen über Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) und meine Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

 

 § 9.  abnahme & datenlieferung

(1) Für bei Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) gebuchte Werksleistungen gelten ergänzend die nachstehenden Absätze.

(2) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) kann eine Teil- und Gesamtabnahme der Leistung vom Kunden anfordern.

(3) Nach Vollendung und Übergabe eines Web- oder Designprojektes ist der Auftraggeber zur Abnahme des Projektes verpflichtet.

(4) Die Frist für die Abnahme beträgt 7 Tage ab dem Tag der Übergabe. Der Auftraggeber verpflichtet sich das Web- oder Designprojekt zu prüfen und die Funktionen zu testen. Etwaige Mängel sind sofort, spätestens jedoch nach 7 Tage anzuzeigen. BE UNIQUE BRANDING wird die Beanstandungen rasch korrigieren. Änderungen nach der Abnahme sind kostenpflichtig.

(5) Wird die Prüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunden gegenüber Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll von Kunden angefertigt und überlassen.

(6) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt worden sind, ist Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.

(7) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und von Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten.

(8) Ist zwischen den Parteienstreitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet.

Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(9) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von Beate Zmuda hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.

(10) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

(11) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Kunden herauszugeben. Wünscht die Kunde die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und vom Kunden zu vergüten.

(12) Stellt Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) der Auftraggeberin/dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von BE UNIQUE BRANDING vorgenommen werden.

(13) Aufträge, die nicht in den Bereich Website Gestaltung, Grafikdesign und Printdesign fallen, sind von der Abnahme durch den Auftraggeber nicht betroffen, da eine solche Abnahme in diesen Fällen mangels visuellen Ergebnisses nicht möglich ist. In diesen Fällen wird der Auftraggeber von BE UNIQUE BRANDING in geeigneter Weise (Berichte) über die Durchführung der Leistungen informiert.

 

§ 10. eigentum und rückgabepflichten

(1) An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellten Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich normale Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an BE UNIQUE BRANDING zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Die Zu-   und   Rücksendungen   erfolgen   auf    Gefahr   und    für   Rechnung des Auftraggebers/der                 Bei Beschädigung oder         Verlust              hat       die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. BE UNIQUE BRANDING bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 

§ 11. korrektur – produktionsüberwachung 

(1) Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) Korrekturmuster vorzulegen.

(2) Die Produktion (z.Bs. beim Druckabwicklung) wird von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall ist BE UNIQUE BRANDING berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. BE UNIQUE BRANDING haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.

(3) Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 5 Stück unentgeltlich zu überlassen, die BE UNIQUE BRANDING auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

 

§ 12. gewährleistung – haftung

(1) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche BE UNIQUE BRANDING auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

(2) Ansprüche des Auftraggebers/der Auftraggeberin gegen Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1.; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverluste wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

(4) Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.

(5) Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die BE UNIQUE BRANDING an Dritte vergibt.

(6) Sofern Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers/der Auftraggeberin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt BE UNIQUE BRANDING hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an die Auftraggeberin/den Auftraggeber ab. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von BE UNIQUE BRANDING zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

(7) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) haftet nicht für die urheber-, design- und geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder von Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. BE UNIQUE BRANDING ist nicht verpflichtet, Design-, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.

(8) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, design- und geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. BE UNIQUE BRANDING ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese BE UNIQUE BRANDING bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

 

§ 13. agb webdesign

Handelt es sich bei dem zu erstellenden Werk um eine Website (Webdesign), so gelten ergänzend folgende Bedingungen:

(1) Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Der Webdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.

(2) Geschuldet ist die Gestaltung einer Webseite. Die Tätigkeit des Webdesigners umfasst hierbei typischerweise die Erarbeitung einer Konzeption, die grafische Gestaltung der mit dem Auftraggeber abgestimmten Konzeption sowie die technische Umsetzung nach dem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(3) Die folgenden Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten:

    • Die dauernde Pflege der Webseite, sowohl technisch als auch inhaltlich
    • Die Überlassung von Server-Speicherplatz auf den Serveranlagen des Webdesigners oder Dritten (d.h. die Übernahme des WebHosting).
    • Die Vornahme einer Domain-Verfügbarkeitsrecherche sowie die Domain-Registrierung.
    • Die Benennung als administrativer oder technischer Ansprechpartner oder Zonenverwalter im Rahmen der Domainverwaltung.
    • Die Übergabe unverschlüsselter Dateien, sog. »offene« Dateien.
    • Der Erwerb von Lizenzen von Drittanbietern, z.B. für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates.

(4) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) erstellt die Website entsprechend einem von dem Auftraggeber freigegebenen Gestaltungskonzept in einem vereinbarten Programm- und Datenformat. Dies erfolgt mit Software von Drittanbietern, für deren Funktionsfähigkeit, Fehlerfreiheit und etwaige künftige oder ausbleibende künftige Weiterentwicklung (Updates) BE UNIQUE BRANDING keine Haftung übernimmt. Eine weitergehende Pflege der Website (z.B. regelmäßige Wartung, Backups, Erwerb und Verlängerung von SSL-Zertifikaten etc.) ist nicht Gegenstand des Gestaltungsauftrages und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(5) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) gestaltet die Website. Für deren Inhalte ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das gilt auch für von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhaltselementen der Website (wie z.B. Bild-, Ton- und Videodateien, Texte, Logos etc.), wie auch für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (wie z.B. Formulierung des Impressums und anderer Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz, Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen etc.).

(6) Im Bereich Webhosting und Domain tritt Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) als Vermittler zwischen dem Auftraggeber und dem Hosting Anbieter (Provider) auf. Die Registrierung der Domain kann vom Auftraggeber selber oder nach Bevollmächtigung von BE UNIQUE BRANDING im Wege des Providers veranlasst werden.

(7) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) hat keinen Einfluss darauf, dass die Wunschdomain von der zuständigen Registrierungsstelle dem Auftraggeber tatsächlich zugeteilt wird. Bei erfolgreicher Registrierung der Domain wird der Auftraggeber mit allen Rechten und Pflichten als Domaininhaber eingetragen. Der Domaininhaber ist für die bereit gestellten Informationen auf dem vom Provider zur Verfügung gestellten Hosting Produktvollumfänglich verantwortlich.

(8) Bezüglich Webhosting und der Domain gelten die AGB des Drittanbieters (Provider, Domain Registrierungsstelle). Jede Haftung durch BE UNIQUE BRANDING ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

(9) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Verrechnung des Webhosting und Domain direkt über den Hosting Anbieter.

(10) Eine Kündigung des Webhosting und der Domain hat nach Inkrafttreten dieser die Löschung aller Daten zur Folge. Für etwaige Sicherung der Daten ist der Auftraggeber selber verantwortlich, ausgenommen BE UNIQUE BRANDING wird dazu beauftragt. Ein solcher Auftrag wird von BE UNIQUE BRANDING gesondert verrechnet.

(11) Ist vereinbart, dass Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) auch Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung (SEO, z.B. Formulierung von Titeln, Keywords, Descriptions etc.) vornimmt, so wird BE UNIQUE BRANDING dies bei Gestaltung und Programmierung der Website berücksichtigen. Für einen bestimmten Erfolg der SEO-Maßnahmen ist BE UNIQUE BRANDING nicht verantwortlich.

(12) Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) ist nicht verpflichtet, der Auftraggeberin/dem Auftraggeber den Source-Code bzw. die Projekt-Original-Dateien der von BE UNIQUE BRANDING verwendeten Tools solcher von BE UNIQUE BRANDING programmierten Elemente der Website herauszugeben, bei denen diese aus der fertiggestellten Website nicht ohne weiteres direkt ablesbar oder rekonstruierbar sind. Wünscht die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Herausgabe des Source-Codes bzw. der Projekt-Original-Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zu vergüten.

 

§ 14. vertragsauflösung

(1) Der Vertrag hat die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit bzw. Laufzeit bis zu endgültiger Erstellung und Abnahme des Werkes. Die vorzeitige Kündigung (§§ 621, 627, 648 BGB) ist ausgeschlossen.

(2) Etwaige freie Kündigungsrechte vor Ablauf der Vertragslaufzeit auch Werkserstellung sind ausgeschlossen.

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.

(5) Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält BE UNIQUE BRANDING die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

 

§ 15. information zur datenerhebung gem. art. 13 dsgvo

Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) erhebt Daten des Auftraggebers/der Auftraggeberin zum Zweck der Vertragsdurchführung und zur Erfüllung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist berechtigt, Auskunft der bei BE UNIQUE BRANDING über die Auftraggeberin/den Auftraggeber gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann BE UNIQUE BRANDING dazu unter info@beatezmuda.deerreichen.

 

§ 16. erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING).

 

§ 17. schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) erforderlich.

(2) Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING) und dem Kunden unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz von Beate Zmuda (BE UNIQUE BRANDING).

(4) Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

AGB Stand: 01.01.2022

 

 

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